Allgemeine Geschäftsbedingungen für Heilpraktiker
§ 1 Geltungsbereich und Grundlagen
(1) Soweit nicht anders ausdrücklich vereinbart, gelten für die Beauftragung der Dienstleistungen zwischen dem Patienten und der Heilpraktikerin Bettina Anstett, diese „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) als Behandlungsvertrag gemäß § 611 ff. BGB.
(2) Der Heilpraktiker schließt mit dem Patienten einen Behandlungs- bzw. Dienstleistungsvertrag (§§ 611-630 BGB), der ihn zur Leistung der versprochenen Dienste, wie Bemühen um Heilung oder Linderung der Krankheit im gegenseitigen Einverständnis, den Patienten zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet. Nach § 611 BGB ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Wenn beim Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine Vergütung nicht gesprochen wurde, so gilt sie doch nach § 612 BGB als vereinbart.
(3) Überwiegend übernehmen gesetzliche Krankenversicherungen in der Regel keine Kostenerstattung für Behandlungsleistungen gemäß Heilpraktiker Gebührenverordnung (GebüH). Sofern ein Patient privat versichert ist oder über eine private Zusatzversicherung verfügt, können Behandlungskosten in der Regel erstattet werden. Die Höhe der Erstattung kann je nach Versicherung und Vertrag unterschiedlich sein. Die Kostenerstattung durch Versicherungen erfolgt unabhängig von dem Behandlungsvertrag (Dienstvertrag) zwischen dem Heilpraktiker und dem Patienten und die Behandlungskosten sind in der Erstattungshöhe von den Leistungen der Versicherung unabhängig, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
(4) Werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen(AGB) in eine Fremdsprache übertragen und Vertragsbestandteil, ist bei sprachlichen Unklarheiten immer die deutsche Version der AGB ausschlaggebend.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Der Behandlungsvertrag zwischen Heilpraktiker und Patient kommt zustande, wenn der Patient das generelle Angebot des Heilpraktikers, die Heilkunde gegen jedermann auszuüben, annimmt und sich an den Heilpraktiker zum Zwecke der Beratung, Diagnose und Therapie wendet.
(2) Der Heilpraktiker ist berechtigt, einen Behandlungsvertrag ohne Angabe von Gründen abzulehnen; insbesondere dann, wenn ein erforderliches Vertrauensverhältnis nicht erwartet werden kann, wenn es um Beschwerden geht, die der Heilpraktiker aufgrund seiner Spezialisierung oder aus gesetzlichen Gründen nicht behandeln kann oder darf oder die ihn in Gewissenskonflikte bringen können. In diesem Fall bleibt der Honoraranspruch des Heilpraktikers für die bis zur Ablehnung entstandenen Leistungen, einschließlich Beratung, erhalten.
§ 3 Inhalt und Zweck des Behandlungsvertrages
(1) Der Heilpraktiker erbringt seine Dienste gegenüber dem Patienten in der Form, dass er seine Kenntnisse und Fähigkeiten der Ausübung der Heilkunde zur Beratung, Diagnose und Therapie beim Patienten anwendet.
(2) Über die Diagnose- und Therapiemethoden entscheidet der Patient nach seinen Befindlichkeiten frei, nachdem er vom Heilpraktiker über die anwendbaren Methoden und deren Vor- und Nachteile in fachlicher und wirtschaftlicher Hinsicht umfassend informiert wurde. Soweit der Patient nicht entscheidet oder nicht entscheiden kann, ist der Heilpraktiker befugt, die Methode anzuwenden, die dem mutmaßlichen Patientenwillen entspricht.
(3) In der Regel werden vom Heilpraktiker Methoden angewendet, die schulmedizinisch nicht anerkannt sind und nicht dem Stand der Wissenschaft entsprechen. Diese Methoden sind allgemein auch nicht kausal-funktional erklärbar und insofern nicht zielgerichtet. Insofern kann ein subjektiv erwarteter Erfolg der Methode weder in Aussicht gestellt noch garantiert werden. Haftungsansprüche sind daher auch für evtl. Folgen nicht abzuleiten. Soweit der Patient die Anwendung derartiger Methoden ablehnt und ausschließlich nach wissenschaftlich anerkannten Methoden der Schulmedizin beraten, diagnostiziert oder therapiert werden will, hat er dies gegenüber dem Heilpraktiker schriftlich zu erklären.
(4) Der Heilpraktiker darf keine Krankschreibungen vornehmen und keine verschreibungspflichtigen Medikamente verordnen.
§ 4 Mitwirkung des Patienten
Der Patient ist zu keiner aktiven Mitwirkung verpflichtet. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, die Behandlung abzubrechen, wenn das erforderliche Vertrauensverhältnis nicht mehr gegeben erscheint, insbesondere wenn der Patient Beratungsinhalte negiert, erforderliche Auskünfte zur Anamnese und Diagnose unzutreffend oder lückenhaft erteilt oder Therapiemaßnahmen vereitelt.
§ 5 Honorierung des Heilpraktikers
(1) Der Heilpraktiker hat für seine Dienste Anspruch auf eine Vergütung bzw. ein Honorar. Soweit die Honorare nicht individuell zwischen Heilpraktiker und Patient vereinbart sind, gelten die Sätze, der Gebührenordnung für Heilpraktiker(GebüH) in der aktuellen Fassung.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist das Honorar grundsätzlich am Behandlungstag, spätestens aber am Ende einer Behandlungsphase in Bar oder per Überweisung zu zahlen. Nach Abschluss einer Behandlungsphase erhält der Patient eine Rechnung , gemäß § 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Vermittelt der Heilpraktiker Leistungen Dritter, die er nicht fachlich überwacht (z.B. Laborleistungen analog M III-IV, N der GOÄ) ist der Heilpraktiker berechtigt, die von dem Dritten in Rechnung gestellten Beträge als eigene Honorarbestandteile geltend zu machen und mit dem Patienten in der voraussichtlichen Höhe abzurechnen. In Quittungen und Rechnungen sind diese Beträge gesondert auszuweisen. Hierbei wird sich der Heilpraktiker von den Dritten weder Rückvergütungen noch sonstige Vorteile gewähren lassen. Der Heilpraktiker ist jedoch berechtigt, bei einer entsprechenden Vereinbarung für die Vermittlung begleitenden Leistungen beim Patienten eigene Honorare geltend zu machen. Eine Rückvergütung oder Vorteilsgewährung liegt nicht vor, wenn der Heilpraktiker die Leistungen selbst oder als Mitglied einer Laborgemeinschaft erbringt und die Kosten den einfachen Satz der GOÄ nicht überschreiten.
(4) Lässt der Heilpraktiker Leistungen durch Dritte erbringen, die er selbst überwacht (z.B. Laborleistungen analog M I-II der GOÄ) sind diese Leistungen Bestandteil der Honorare des Heilpraktikers. Soweit hier keine Inklusiv-Vereinbarung getroffen ist, werden diese Kosten mit dem einfachen Satz der Positionen 3500-3621 der GOÄ in Rechnung gestellt.
(5) In den Fällen der Absätze 3) und 4) ist der Heilpraktiker von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit und darf als Beauftragter des Patienten zwischen dem Dritten (z.B. Labor) und sich selbst Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch dann, wenn § 181 BGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Heilpraktiker und Dritten (z.B. bei Laborgemeinschaften) anzuwenden wäre; unabhängig von einem diesbezüglichen Befreiungstatbestand. Das Verbot der Vorteilsgewährung nach Absatz 3) Satz 2 bleibt hiervon unberührt.
(6) Aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§ 43 AMG i. d. F. der 8. Änderung 1998) ist die Abgabe von apothekenpflichtigen Arzneimittel Heilpraktikern nicht gestattet. Die Direktverabreichung an Patienten durch den Heilpraktiker ist jedoch nach wie vor zulässig, da dies keine Abgabe sondern eine Verwendung ist. Daraus folgt, dass das Heilpraktiker-Honorar grundsätzlich die verwendeten Arzneimittel enthält und eine wie auch immer geartete Herausrechnung oder Spezifizierung nicht möglich ist. Die Anwendung von Arzneimitteln,die vom Patienten mitgebracht wurden ist ausgeschlossen.
(7) Dahingegen stellt die Abgabe von Arzneimittel durch Apotheken an den Patienten für verordnete oder empfohlene Arzneimittel ein nicht durch diese AGB erfasstes Direktgeschäft dar, das auf die Honorar- und Rechnungsgestaltung des Heilpraktikers keinen Einfluss hat. Dies gilt auch für freiverkäufliche Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel und andere Hilfsmittel, die vom Heilpraktiker empfohlen oder verordnet und vom Patienten in einschlägigen Verkaufsstellen bezogen werden. Dabei hat der Patient freie Wahl der Apotheke oder Verkaufsstelle.
§ 6 Honorarerstattung durch Dritte
(1) Soweit der Patient Anspruch auf Erstattung oder Teilerstattung des Honorars durch Dritte hat oder zu haben glaubt, ist § 5 hiervon nicht berührt. Der Heilpraktiker führt eine Direktabrechnung nicht durch und kann auch das Honorar oder Honorarteile in Ansehung einer möglichen Erstattung nicht stunden.
(2) Soweit der Heilpraktiker im Rahmen der wirtschaftlichen Beratung nach § 3 Absatz 2 den Patienten über die Erstattungspraxis Dritter Angaben macht, sind diese unverbindlich.
(3) Der Heilpraktiker erteilt in Erstattungsfragen dem Dritten keine direkten Auskünfte. Alle Auskünfte und notwendigen Bescheinigungen erhält ausschließlich der Patient. Derartige Leistungen sind honorarpflichtig.
§ 7 Verbindlichkeit von Terminabsprachen
Nicht eingehaltene oder zu kurzfristig abgesagte Termine (weniger als 24 Stunden) werden jedoch mit Gebühren in Höhe von 50€ berechnet. Die Gebühr in Höhe von 50€ tritt nicht ein wenn der Patient mindestens 24 h vor dem vereinbartem Termin absagt,oder am Erscheinen zum vereinbarten Termin aufgrund eines Umstandes gehindert ist ,den der Patient nicht zu vertreten hat.
§ 8 Vertraulichkeit der Behandlung
(1) Der Heilpraktiker behandelt sämtliche Patientendaten vertraulich und erteilt bezüglich der Diagnose, der Beratungen und der Therapie sowie deren Begleitumstände und den persönlichen Verhältnissen des Patienten Auskünfte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Patienten.
(2) Absatz 2) ist nicht anzuwenden, wenn der Heilpraktiker aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Weitergabe der Daten verpflichtet ist – beispielsweise Meldepflicht bei bestimmten Diagnosen – oder auf behördliche oder gerichtliche Anordnung auskunftspflichtig ist. Dies gilt auch bei Auskünften an Personensorgeberechtigte, nicht aber für Auskünfte an Ehegatten, Verwandte oder Familienangehörige. Absatz 1) ist ferner nicht anzuwenden, wenn in Zusammenhang mit der Beratung, Diagnose oder Therapie persönliche Angriffe gegen ihn oder seine Berufsausübung stattfinden und er sich mit der Verwendung zutreffender Daten oder Tatsachen entlasten kann.
§ 9 Datenschutz, elektronische Patientenakte und Patientenakte in Papierform
(1) Dem Patienten ist bekannt und er willigt darin ein, dass im Rahmen des Behandlungsvertrages die erforderlichen persönlichen Daten und die Gesundheitsbezogenen Daten die zum Zwecke der Durchführung seiner Behandlung erhoben werden durch den Heilpraktiker verarbeitet und genutzt werden .Dies gilt insbesondere für die Speicherung seiner Allgemeinen Daten ,seiner Gesundheitsdaten und der Dokumentation der Behandlung sowie des Behandlungsverlaufes in einer elektronischen Patientenakte sowie einer Patientenakte in Papierform .
(2) Im Rahmen der Beauftragung von Leistungen durch Dritte (z.B. Laborleistungen) durch den Heilpraktiker werden keine persönlichen Daten des Patienten weitergegeben es sei denn, dies ist erforderlich und der Patient hat hierzu ausdrücklich seine Zustimmung erteilt.
(3) Der Heilpraktiker führt Dokumentation über seine Leistungen und den Behandlungsverlauf in einer elektronischen Patientenakte und einer Patientenakte in Papierform. Der Patient hat zu jeder Zeit das Recht zur Einsicht in die elektronische Patientenakte und die Patientenakte in Papierform . Sofern der Patient eine Kopie der Patientenakte verlangt, erstellt diese der Heilpraktiker kosten- und honorarpflichtig aus der elektronischen Patientenakte. Soweit sich in der Handakte Originale befinden, werden diese der kopierten Behandlungsakte ebenso in Kopie beigefügt. Die Kopien erhalten einen Vermerk (Stempelaufdruck oder Aufkleber), dass sich die Originale in der Patientenakte (Papierform) befinden.
§ 10 Rechnungsstellung
(1)Der Patient erhält eine Rechnung , am Behandlungstag oder spätestens nach Abschluss einer Behandlungsphase. Die Rechnung enthält den Namen und die Anschrift des Heilpraktikers, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten. Darüber hinaus enthält die Rechnung die Diagnose, den Behandlungszeitraum sowie die zu bezahlenden Honorare, Dritt- und Nebenleistungen.
(2)Bei Barzahlung erhält der Patient eine Barzahlungsquittung mit Behandlungsdatum und Spezifizierung der erbrachten Leistungen sowie Dritt- und Nebenleistungen. Die Quittung enthält den Namen und die Anschrift des Heilpraktikers, den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Patienten.
(3) Wünscht der Patient keine Rechnung mit Diagnose und Therapiespezifizierungen, hat er dem Heilpraktiker dies entsprechend mitzuteilen.
§ 11 Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten aus dem Behandlungsvertrag und den AGB sollten gütlich beigelegt werden. Hierzu empfiehlt es sich, Gegenvorstellungen, abweichende Meinungen oder Beschwerden schriftlich der jeweils anderen Vertragspartei vorzulegen.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Behandlungsvertrages oder der AGB ungültig oder nichtig sein oder werden, wird damit die Wirksamkeit des Behandlungsvertrages insgesamt nicht berührt. Die ungültige oder nichtige Bestimmung ist vielmehr in freier Auslegung durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem Vertragszweck und dem Parteiwillen am nächsten kommt.
(Stand: Pirmasens, den 30.05.2022 )